Verbrauchsabhängige Abrechnung
Die HeizkostenV verpflichtet Vermieter, Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend verbrauchsabhängig abzurechnen. Üblich ist eine Aufteilung in 50–70 % Verbrauchskosten und 30–50 % Grundkosten.
Pflicht zur Fernablesung
Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein. Bestandsgeräte sind bis Ende 2026 nachzurüsten oder auszutauschen.
Monatliche Verbrauchsinformation (UVI)
Bei fernablesbaren Geräten haben Mieter Anspruch auf eine monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV.
Kürzungsrecht bei Verstößen
Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Mieter den Abrechnungsbetrag um 15 % kürzen.
Häufige Fragen
Bis wann müssen Geräte fernablesbar sein?
Bestandsgeräte sind bis Ende 2026 auf Fernablesbarkeit umzurüsten.
Was passiert ohne verbrauchsabhängige Abrechnung?
Mieter dürfen den Abrechnungsbetrag um 15 % kürzen.
Quellen
- Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- § 6a HeizkostenV – Unterjährige Verbrauchsinformation (gesetze-im-internet.de)