Was regelt das CO2KostAufG?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) teilt die CO₂-Kosten, die im Preis der Brennstoffe oder der Wärmelieferung enthalten sind, zwischen Vermieter und Mieter auf. Zweck ist nach § 1 eine Verteilung entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten beider Seiten.
Anzuwenden ist es auf Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2). Seine Regeln gehen § 6 Abs. 1 HeizkostenV und abweichenden vertraglichen Vereinbarungen vor (§ 2 Abs. 5).
Wie funktioniert das Stufenmodell für Wohngebäude?
Der Vermieter ermittelt mit der jährlichen Heizkostenabrechnung den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1). Die Einordnung in die Tabelle der Anlage ergibt das Aufteilungsverhältnis (§ 5 Abs. 2).
| CO₂-Ausstoß des Gebäudes oder der Wohnung pro m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| < 12 kg CO₂/m²/a | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 kg CO₂/m²/a | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 kg CO₂/m²/a | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 kg CO₂/m²/a | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 kg CO₂/m²/a | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 kg CO₂/m²/a | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 kg CO₂/m²/a | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 kg CO₂/m²/a | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 kg CO₂/m²/a | 20 % | 80 % |
| >= 52 kg CO₂/m²/a | 5 % | 95 % |
Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, sind die Tabellenwerte anteilig zu kürzen. Weichen die Zeiträume der Brennstoffrechnungen vom vereinbarten Abrechnungszeitraum ab, sind die ausgewiesenen Emissionen auf diesen Zeitraum umzurechnen (§ 5 Abs. 1).
Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?
Angenommen sei ein Mehrfamilienhaus mit 640 m² Wohnfläche und Gas-Zentralheizung. Die Lieferantenrechnungen weisen 22.500 kg CO₂ aus. Bei einem angenommenen Zertifikatepreis von 60 Euro je Tonne sind das 1.350,00 Euro, mit 19 % Umsatzsteuer 1.606,50 Euro.
22.500 kg geteilt durch 640 m² ergibt 35,16 kg, gerundet 35,2 kg CO₂/m²/a. Das ist die Stufe „32 bis < 37“. Vermieter und Mieter tragen je 50 Prozent, also jeweils 803,25 Euro.
Den Mieteranteil verteilt der Vermieter nach dem vereinbarten Schlüssel der Heizkostenabrechnung auf die Wohnungen (§ 7 Abs. 1). Bei 37,0 kg gälte die nächste Stufe: Der Vermieter trüge 60 Prozent, also 963,90 Euro.
Was gilt für Nichtwohngebäude?
Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, gilt kein Stufenmodell. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der CO₂-Kosten trägt, sind dort nach § 8 Abs. 1 grundsätzlich unwirksam. Das Gesetz spricht insoweit von einer hälftigen Aufteilung.
§ 8 Abs. 4 kündigt an, diese Aufteilung durch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude abzulösen. Im aktuellen Gesetzestext ist es nicht enthalten. Gewerbeflächen in einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude fallen grundsätzlich unter das Stufenmodell (§ 6 Abs. 1).
Wann kann sich der Vermieteranteil verringern?
Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, kann der prozentuale Vermieteranteil um die Hälfte zu kürzen sein (§ 9 Abs. 1). Als Beispiele nennt das Gesetz:
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
- rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, etwa bei einem Anschluss- und Benutzungszwang,
- die Lage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (oft „Milieuschutz“ genannt).
Stehen Vorgaben beiden Verbesserungen entgegen, sieht § 9 Abs. 2 keine Aufteilung vor. Voraussetzung ist jeweils, dass der Vermieter dem Mieter die Umstände nachweist (§ 9 Abs. 3).
Was muss in der Heizkostenabrechnung stehen?
Nach § 7 Abs. 3 weist der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung sowie die Berechnungsgrundlagen aus.
Bestimmt der Vermieter den Mieteranteil nicht oder fehlen diese Angaben, kann für den Mieter ein Kürzungsrecht von 3 Prozent bestehen (§ 7 Abs. 4). Es bezieht sich auf seinen Anteil an den Heizkosten laut Abrechnung, nicht nur auf die CO₂-Kosten.
Die Berechnung ist nach dem Gesetz Aufgabe des Vermieters. Aus Sicht eines Messdienstleisters lässt sie sich in der Regel in die Heizkostenabrechnung einbinden, sofern die Lieferantenrechnungen vollständig sind.
Welche Angaben gehören auf die Rechnung des Lieferanten?
Brennstoff- und Wärmelieferanten haben auf ihren Rechnungen in allgemeinverständlicher Form unter anderem auszuweisen (§ 3 Abs. 1 und 4):
- die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm CO₂,
- den Preisbestandteil der CO₂-Kosten für die gelieferte oder eingesetzte Brennstoffmenge,
- den heizwertbezogenen Emissionsfaktor in Kilogramm CO₂ pro Kilowattstunde,
- den Energiegehalt der Brennstoffmenge in Kilowattstunden,
- einen Hinweis auf die Erstattungsansprüche nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2.
Der Preisbestandteil ergibt sich aus den Emissionen mal dem maßgeblichen Zertifikatepreis nach § 4, zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3). Fehlen Angaben, empfiehlt es sich, sie vor der Abrechnung beim Lieferanten nachzufordern.
Was ändert sich bei neuen Gas- und Ölheizungen?
Für Heizungsanlagen nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (laut Gesetzestitel mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt) enthält das Gesetz inzwischen Sonderregeln. Für Wohnraum sieht § 5a Abs. 3 bei Einbau und Betrieb einer solchen Anlage ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich eine hälftige Tragung der CO₂-Kosten abweichend vom Stufenmodell vor. Neubauten regelt § 5b, Härtefälle § 5d.
Häufige Fragen
Gilt das Gesetz auch bei Wärmelieferung?
Grundsätzlich ja, hinsichtlich der eingesetzten Brennstoffe (§ 2 Abs. 1). Bei Wärme aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel gilt das nicht für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 4).
Woher kommen die CO₂-Daten?
Aus den Rechnungen der Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Diese müssen nach § 3 CO2KostAufG unter anderem die Emissionen in Kilogramm CO₂ und die CO₂-Kosten ausweisen.
Was gilt, wenn der Mieter selbst heizt, etwa mit einer Gasetagenheizung?
Dann ermittelt der Mieter die Einstufung selbst (§ 5 Abs. 3). Den Vermieteranteil kann er grundsätzlich erstattet verlangen, und zwar innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform (§ 6 Abs. 2).
Gilt das Gesetz auch im Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter wohnt?
Grundsätzlich ja. Der Mieter trägt seinen Anteil dort nach dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Abs. 2). In den Fällen des § 11 HeizkostenV gilt das Gesetz nur, wenn eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart ist (§ 2 Abs. 7).
Quellen
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – Inhaltsübersicht (gesetze-im-internet.de)
- § 2 CO2KostAufG – Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- § 3 CO2KostAufG – Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme (gesetze-im-internet.de)
- § 5 CO2KostAufG – Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden (gesetze-im-internet.de)
- § 5a CO2KostAufG – Kostenverteilung bei Heizungsanlagen nach § 43 GMG in Bestandsgebäuden (gesetze-im-internet.de)
- § 6 CO2KostAufG – Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters (gesetze-im-internet.de)
- § 7 CO2KostAufG – Abrechnung des Mieteranteils (gesetze-im-internet.de)
- § 8 CO2KostAufG – Nichtwohngebäude (gesetze-im-internet.de)
- § 9 CO2KostAufG – Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen (gesetze-im-internet.de)
- Anlage zum CO2KostAufG – Einstufung bei Wohngebäuden (gesetze-im-internet.de)
- § 172 BauGB – Erhaltungssatzung (gesetze-im-internet.de)