CO₂-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG
Seit 2023 werden die CO₂-Kosten aus Brennstoff- und Wärmelieferungsrechnungen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Für Wohngebäude gibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ein Stufenmodell vor, das sich am CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr orientiert.
Die Ermittlung und der Ausweis sind nach §§ 5 und 7 CO2KostAufG Aufgabe des Vermieters. Wir übernehmen das für Sie und binden die Aufteilung in die Heizkostenabrechnung ein.
Rechtliche Details im Ratgeber
Stufentabelle, Rechenbeispiel und Sonderfälle haben wir ausführlich zusammengefasst:
Ratgeber: Wer trägt die CO₂-Kosten? →
Ratgeber: Heizkostenverordnung 2026 – was bis 31.12. Pflicht wird →
Was wir für Sie übernehmen
- CO₂-Angaben aus der Brennstoffrechnung: Wir werten die Rechnungen der Brennstoff- oder Wärmelieferanten aus – Emissionen in Kilogramm CO₂, CO₂-Kostenanteil, Emissionsfaktor und Energiegehalt. Fehlt etwas, sagen wir Ihnen, was beim Lieferanten nachzufordern ist.
- Einstufung nach Stufenmodell: Wir berechnen den CO₂-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und ordnen das Gebäude der passenden Stufe zu. Weichen die Rechnungszeiträume vom Abrechnungszeitraum ab, rechnen wir die Emissionen auf diesen Zeitraum um.
- Ausweis in der Heizkostenabrechnung: Mieteranteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen stehen in der Abrechnung. Den Mieteranteil verteilen wir nach dem vereinbarten Schlüssel auf die Wohnungen.
- Nichtwohngebäude und gemischte Nutzung: Für Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, gilt kein Stufenmodell; der Mieter trägt dort grundsätzlich höchstens die Hälfte. Gewerbeflächen in einem überwiegend bewohnten Gebäude fallen in der Regel unter das Stufenmodell. Wir berücksichtigen beides.
So läuft es ab
- Sie senden uns die Brennstoff- oder Wärmelieferungsrechnungen des Abrechnungszeitraums zusammen mit den übrigen Unterlagen für die Heizkostenabrechnung.
- Wir prüfen die CO₂-Angaben auf Vollständigkeit und melden Lücken, bevor wir rechnen.
- Wir ermitteln den CO₂-Ausstoß je Quadratmeter, ordnen die Stufe zu und berechnen Vermieter- und Mieteranteil.
- Die Ergebnisse erscheinen in der Heizkostenabrechnung. Den Vermieteranteil sehen Sie gesondert, damit klar ist, welcher Betrag nicht auf die Mieter entfällt.
Was Sie uns liefern
- alle Brennstoff- oder Wärmelieferungsrechnungen des Abrechnungszeitraums mit den CO₂-Angaben des Lieferanten
- die Wohnfläche des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen
- Angaben zur Nutzung, etwa Gewerbeflächen im Haus
- falls zutreffend: Nachweise zu Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang oder Milieuschutz – solche Umstände können den Vermieteranteil verringern
Für Vermieter, Hausverwaltungen und WEG
Wir setzen die CO₂-Kostenaufteilung für private Vermieter, für Hausverwaltungen mit größerem Bestand und für WEG mit vermieteten Einheiten um. In der WEG weisen wir die Werte je Einheit aus, damit vermietende Eigentümer sie gegenüber ihren Mietern verwenden können.
Vor Ort sind wir rund 100 km (Privatkunden) bzw. 150 km (Hausverwaltungen, Unternehmen) um Burgau tätig. Die CO₂-Berechnung selbst geht auch aus der Ferne, wenn Sie uns die Unterlagen digital senden.
Häufige Fragen
Wer trägt die CO₂-Kosten?
Vermieter und Mieter teilen sich die CO₂-Kosten. Bei Wohngebäuden richtet sich das Verhältnis nach dem Stufenmodell des CO2KostAufG: Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche, desto höher der Vermieteranteil – von 0 bis 95 Prozent.
Muss ich die Aufteilung selbst berechnen?
Die Berechnung ist nach dem Gesetz Aufgabe des Vermieters. Wir übernehmen sie für Sie und weisen sie in der Heizkostenabrechnung aus, sofern die Lieferantenrechnungen vollständig sind.
Gilt das auch für Wärmelieferung?
Grundsätzlich ja, hinsichtlich der eingesetzten Brennstoffe. Bei Wärme aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel gilt das nicht für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 angeschlossen wurden.
Was passiert, wenn Angaben fehlen?
Fehlen in der Heizkostenabrechnung der Mieteranteil, die Einstufung oder die Berechnungsgrundlagen, kann der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Fehlende CO₂-Angaben auf der Lieferantenrechnung sollten daher vor der Abrechnung nachgefordert werden.