Eichfrist von Wärmemengenzählern
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, unterliegen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Für Wärmezähler nennt Anlage 7 der MessEV (Nr. 7.1) eine Eichfrist von sechs Jahren.
Bei neuen Geräten beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Inverkehrbringen. Sie endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet. In Wohngebäuden wird der Zähler danach in der Regel gegen ein neues Gerät getauscht.
Wo Wärmemengenzähler eingesetzt werden
Wärmemengenzähler erfassen die abgegebene Wärme in Kilowattstunden. Typische Einsatzorte sind Wohnungsstationen, einzelne Heizkreise und die Warmwasser-Bereitung, etwa zur Aufteilung der Wärme auf Heizung und Warmwasser.
Welcher Zähler an welcher Stelle sinnvoll ist, hängt von der Anlage ab. Wir sehen uns die Situation vor Ort an, bevor wir einen Austausch planen.
Fristenüberwachung für den ganzen Bestand
In einer Liegenschaft laufen die Eichfristen oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab, etwa nach dem Tausch einzelner Geräte. Wir führen für jeden Zähler Zählernummer, Kennzeichnungsjahr und Fristende.
So planen wir den Austausch rechtzeitig vor Ablauf der Frist und legen ihn, wenn möglich, mit anderen anstehenden Arbeiten zusammen, zum Beispiel mit der Umstellung auf Funk.
Ablauf eines Tauschs
- Bestandsaufnahme: Wir erfassen Zähler, Einbauort, Nenngröße und Fristende.
- Terminplanung: Wir stimmen den Termin mit Ihnen ab. Bei Zählern in Wohnungen informieren wir die Nutzer in der Regel vorab über den Zutritt.
- Ausbau und Ablesung: Der Endstand des alten Zählers wird festgehalten, bevor er ausgebaut wird.
- Montage: Der neue Zähler wird eingebaut, der Anfangsstand notiert und die Funktion geprüft.
- Übernahme in die Abrechnung: Alt- und Neuwerte fließen in die nächste Heizkostenabrechnung ein.
Was dokumentiert wird
Zu jedem Tausch erstellen wir ein Einbauprotokoll. Es enthält in der Regel:
- Zählernummer des alten und des neuen Geräts
- Endstand des alten und Anfangsstand des neuen Zählers
- Einbauort, Datum und Kennzeichnungsjahr
Damit bleiben die Werte für die Abrechnung nachvollziehbar, auch wenn der Tausch mitten im Abrechnungszeitraum liegt.
Miete oder Kauf
Wärmemengenzähler können gemietet oder gekauft werden. Bei gemieteten Geräten übernehmen wir die Überwachung der Eichfrist und den rechtzeitigen Tausch im Rahmen des Vertrags.
Bei gekauften Geräten gehen die Zähler in Ihr Eigentum über. Den Tausch nach Ablauf der Eichfrist beauftragen Sie dann gesondert. Welche Variante passt, besprechen wir mit Ihnen im Angebot.
Funk-Wärmezähler und Fernablesbarkeit
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen grundsätzlich fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Nicht fernablesbare Ausstattungen im Bestand sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder auszutauschen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
Wir setzen Funk-Wärmezähler ein. Über ein Gateway werden die Werte automatisch übertragen. Ein Ablesetermin entfällt in der Regel, und die Monatswerte für die Verbrauchsinformation stehen ohne zusätzliche Begehung zur Verfügung.
Einsatzgebiet
Lieferung, Montage und Dokumentation übernehmen wir koordiniert. Vor Ort sind wir im Umkreis von rund 100 km um Burgau für Privatkunden und rund 150 km für Hausverwaltungen und Unternehmen tätig.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Wärmemengenzähler geeicht?
Für Wärmezähler nennt Anlage 7 der MessEV (Nr. 7.1) eine Eichfrist von sechs Jahren. Sie beginnt bei neuen Geräten grundsätzlich mit dem Inverkehrbringen und endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet.
Was passiert bei Überschreitung der Eichfrist?
Eine Abrechnung, die auf Werten eines Zählers mit abgelaufener Eichfrist beruht, kann angreifbar sein. Ob und wie die Werte dennoch berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Ein rechtzeitiger Tausch vermeidet diese Unsicherheit.
Übernehmen Sie die Fristenüberwachung?
Ja. Wir führen für jeden Zähler Zählernummer, Kennzeichnungsjahr und Fristende und planen den Austausch rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist.
Müssen Wärmemengenzähler fernablesbar sein?
Nach dem 1. Dezember 2021 installierte Ausstattungen müssen grundsätzlich fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Nicht fernablesbare Ausstattungen im Bestand sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder auszutauschen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).