Was ist eine Eichfrist?
Wasserzähler und Wärmezähler liefern in Mehrfamilienhäusern die Grundlage für die Abrechnung von Wasser-, Heiz- und Warmwasserkosten. Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, unterliegen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Maßgeblich sind das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Die Eichfrist ist der Zeitraum, für den ein Messgerät nach dem Inverkehrbringen oder nach einer Eichung als geeicht gilt. Nach ihrem Ablauf sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass das Gerät nicht ungeeicht weiterverwendet wird (§ 37 Abs. 1 MessEG).
Ohne besondere Regelung beträgt die Eichfrist zwei Jahre (§ 34 Abs. 1 MessEV). Für viele Gerätearten legt die Anlage 7 der MessEV abweichende Fristen fest – auch für die Zähler, die in Wohngebäuden üblich sind.
Wie lange sind Wasserzähler und Wärmezähler geeicht?
Für Wasserzähler für Kaltwasser nennt die Anlage 7 der MessEV eine Eichfrist von sechs Jahren (Nr. 5.5.1). Dieselbe Frist gilt für Wasserzähler für Warmwasser (Nr. 5.5.2) sowie für Wärmezähler und Kältezähler (Nr. 7.1).
Für bestimmte elektronische Zusatzeinrichtungen von Wasser- und Wärmezählern sieht die Anlage unter bestimmten Voraussetzungen acht Jahre vor (Nr. 5.5.3 und 7.3). Ist für eine Zusatzeinrichtung nichts Besonderes geregelt, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts.
Wann beginnt und wann endet die Frist?
Bei neuen Geräten beginnt die Eichfrist grundsätzlich mit dem Inverkehrbringen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG). Dabei wird vermutet, dass das Gerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es gekennzeichnet wurde.
Bei Fristen von mindestens einem Jahr endet die Eichfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV). Ein Wasserzähler mit Kennzeichnung aus dem Jahr 2026 gilt danach grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2032 als geeicht.
Was passiert, wenn die Eichfrist abläuft?
Ein Messgerät kann erneut geeicht werden; die Eichung erfolgt auf Antrag (§ 37 Abs. 3 MessEG). Bei Wasser- und Wärmezählern in Wohngebäuden ist in der Praxis jedoch meist der Austausch gegen ein neues Gerät der übliche Weg, weil Ausbau, Prüfung und Wiedereinbau in vielen Fällen keinen Vorteil gegenüber einem Neugerät bieten.
Daneben kennt die MessEV ein Stichprobenverfahren (§ 35 MessEV). Messgeräte für Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind, können auf Antrag eine verlängerte Eichfrist erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass alle Geräte des Loses baugleich sind und nach statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent von ihnen die Anforderungen einhalten. Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.
Das Verfahren kommt deshalb vor allem bei großen, einheitlichen Gerätebeständen in Betracht. Für eine einzelne Liegenschaft mit wenigen Zählern spielt es in der Regel keine Rolle.
Welche Pflichten hat der Verwender?
Wer ein Messgerät verwendet, hat nach § 31 Abs. 2 MessEG unter anderem sicherzustellen, dass das Gerät während der gesamten Verwendung die wesentlichen Anforderungen einhält – maßgeblich sind dabei die Verkehrsfehlergrenzen – und dass es nicht ungeeicht verwendet wird. Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe sind aufzubewahren.
Auch wer Messwerte verwendet, etwa für eine Abrechnung, hat Pflichten: Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, sollen für den Empfänger in einfacher Weise nachvollziehbar sein (§ 33 Abs. 2 und 3 MessEG).
Wer im Einzelfall als Verwender gilt, hängt von der Situation vor Ort ab, etwa davon, wem die Geräte gehören und wer sie betreibt. Bei gemieteten Geräten übernimmt häufig der Messdienstleister die Überwachung der Fristen und den rechtzeitigen Tausch.
Was bedeutet ein ungeeichter Zähler für die Abrechnung?
Für das Verwenden von Messwerten im geschäftlichen Verkehr stellt § 33 Abs. 1 MessEG Anforderungen auf: Grundsätzlich soll zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet worden sein.
Stammen Verbrauchswerte von einem Zähler mit abgelaufener Eichfrist, kann die Abrechnung deshalb angreifbar sein. Ob und wie die Werte dennoch berücksichtigt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bestimmte Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 31 und 33 MessEG sind zudem als Ordnungswidrigkeiten aufgeführt (§ 60 MessEG).
Ein rechtzeitiger Tausch vermeidet solche Unsicherheiten von vornherein.
Gilt das auch für Heizkostenverteiler und Rauchwarnmelder?
Nein. Heizkostenverteiler unterliegen nicht dem Eichrecht und sind in der Anlage 7 der MessEV nicht aufgeführt. Sie zeigen keinen Verbrauch in Kilowattstunden an, sondern Verbrauchseinheiten, die das Verhältnis zwischen den Wohnungen abbilden.
Wann ein Heizkostenverteiler getauscht wird, richtet sich nach der Lebensdauer der Batterie und den Angaben des Herstellers. Bei elektronischen Geräten liegt der Austauschzyklus häufig bei etwa zehn Jahren.
Rauchwarnmelder sind keine Messgeräte und fallen ebenfalls nicht unter das Mess- und Eichrecht. Für Einbau und Betriebsbereitschaft gelten die Vorgaben der Landesbauordnungen.
Rauchwarnmelderpflicht in Bayern
Wie behält man die Fristen im Blick?
In einer Liegenschaft laufen die Eichfristen der einzelnen Zähler oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab, etwa nach einer Reparatur oder dem Tausch einzelner Geräte. Eine Übersicht mit Kennzeichnungsjahr und Fristende jedes Zählers erleichtert die Planung.
Ein Messdienstleister kann diese Überwachung übernehmen und den Tausch so legen, dass er mit ohnehin anstehenden Arbeiten zusammenfällt, etwa mit der Umstellung auf fernablesbare Geräte.
Heizkostenverordnung und Fernablesbarkeit
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Wärmemengenzähler geeicht?
Für Wärmezähler nennt Anlage 7 der MessEV (Nr. 7.1) eine Eichfrist von sechs Jahren. Die Frist endet grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV).
Gilt für Kalt- und Warmwasserzähler dieselbe Eichfrist?
Ja. Anlage 7 der MessEV nennt für Wasserzähler für Kaltwasser (Nr. 5.5.1) und für Wasserzähler für Warmwasser (Nr. 5.5.2) jeweils sechs Jahre.
Kann ein Zähler nach Ablauf der Eichfrist nachgeeicht werden?
Grundsätzlich ja, die Eichung erfolgt auf Antrag (§ 37 Abs. 3 MessEG). In Wohngebäuden werden Wasser- und Wärmezähler in der Praxis jedoch meist gegen neue Geräte getauscht. Für größere, baugleiche Bestände kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung im Stichprobenverfahren in Betracht kommen (§ 35 MessEV).
Was gilt, wenn ein Zähler mit abgelaufener Eichfrist abgelesen wurde?
Eine Abrechnung, die auf solchen Werten beruht, kann angreifbar sein. Ob und wie die Werte dennoch berücksichtigt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Haben Heizkostenverteiler eine Eichfrist?
Nein, Heizkostenverteiler unterliegen nicht dem Eichrecht. Wann sie getauscht werden, richtet sich nach Batterielebensdauer und Herstellerangaben, häufig nach etwa zehn Jahren.
Müssen Rauchwarnmelder geeicht werden?
Nein. Rauchwarnmelder sind keine Messgeräte und fallen nicht unter das Mess- und Eichrecht.
Quellen
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- § 31 MessEG – Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten (gesetze-im-internet.de)
- § 33 MessEG – Anforderungen an das Verwenden von Messwerten (gesetze-im-internet.de)
- § 37 MessEG – Eichung und Eichfrist (gesetze-im-internet.de)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- § 34 MessEV – Eichfrist (gesetze-im-internet.de)
- § 35 MessEV – Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren (gesetze-im-internet.de)
- Anlage 7 MessEV – Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte (gesetze-im-internet.de)