Wann müssen Wasserzähler gewechselt werden?

Wasserzähler haben eine begrenzte Eichgültigkeit. Nach Ablauf müssen sie getauscht oder nachgeeicht werden.

Stand: 09.10.2026 · Geprüft von IX Company GmbH, Messdienstleister aus Burgau

Wie lange sind Wasserzähler geeicht?

Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, unterliegen den Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Dazu gehören in der Regel auch Wohnungswasserzähler, deren Werte in die Betriebs- oder Heizkostenabrechnung einfließen.

Die Eichfrist beträgt nach Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung für Kaltwasserzähler und für Warmwasserzähler jeweils 6 Jahre (Nummern 5.5.1 und 5.5.2). Angaben von 5 Jahren für Warmwasserzähler, die man noch häufig liest, entsprechen nicht der aktuellen Fassung.

Die Frist beginnt bei neuen Zählern grundsätzlich mit dem Inverkehrbringen (§ 37 Abs. 1 MessEG). Sie endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 MessEV). Ein Zähler aus dem Jahr 2020 ist danach in der Regel bis Ende 2026 verwendbar. Das Jahr steht meist auf dem Zähler oder dem Eichkennzeichen.

Vorzeitig enden kann die Eichfrist unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn Plomben oder Kennzeichen beschädigt sind oder der Zähler die Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr einhält (§ 37 Abs. 2 MessEG).

Wer ist für den Wechsel zuständig?

Verantwortlich ist, wer das Messgerät verwendet. Bei Wohnungswasserzählern ist das in der Regel der Eigentümer bzw. Vermieter, bei Wohnungseigentum je nach Ausgestaltung auch die Gemeinschaft. Der Verwender hat sicherzustellen, dass der Zähler nicht ungeeicht verwendet wird (§ 31 Abs. 2 MessEG).

Der Hauptwasserzähler im Hausanschluss gehört dagegen üblicherweise dem Wasserversorger. Um dessen Tausch kümmert sich der Versorger selbst; Eigentümer müssen dafür in der Regel nur den Zugang ermöglichen.

Wie läuft ein Zählertausch ab?

Ein geordneter Tausch folgt meist demselben Muster:

  • Termin mit den Bewohnern abstimmen und rechtzeitig ankündigen.
  • Altzähler ablesen, Stand und Zählernummer festhalten.
  • Neuen Zähler fachgerecht einbauen und verplomben.
  • Einbauprotokoll erstellen: alte und neue Zählernummer, Endstand des Altzählers, Anfangsstand des Neuzählers, Datum, Einbauort.
  • Protokoll an die Stelle weitergeben, die die Abrechnung erstellt.

Das Protokoll ist die Grundlage dafür, dass der Verbrauch im Tauschjahr aus beiden Zählern korrekt zusammengesetzt wird. Fehlt der Endstand des Altzählers, muss der Verbrauch für diesen Zeitraum unter Umständen geschätzt werden.

Nachweise über Eingriffe am Messgerät sind nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Es empfiehlt sich, die Protokolle zusammen mit den Abrechnungsunterlagen abzulegen.

Funkzähler und Fernablesbarkeit: Was gilt?

Hier ist zwischen Warm- und Kaltwasser zu unterscheiden.

Warmwasserzähler, die den Warmwasserverbrauch für die Heizkostenabrechnung erfassen, fallen unter die Heizkostenverordnung. Seit dem 1. Dezember 2021 neu installierte Ausstattungen müssen grundsätzlich fernablesbar sein; nicht fernablesbare Bestandsgeräte sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder auszutauschen (§ 5 Abs. 2 und 3 HeizkostenV). Für den Ersatz einzelner Geräte in einem nicht fernablesbaren Gesamtsystem und für besondere Härtefälle sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Für Kaltwasserzähler gilt die Heizkostenverordnung nicht. Ob und wie Kaltwasser verbrauchsabhängig abgerechnet wird, richtet sich nach dem Mietvertrag, den betriebskostenrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls Landesrecht. Eine Pflicht zur Fernablesbarkeit ergibt sich aus der Heizkostenverordnung hier nicht.

Praktisch spricht vieles dafür, beim Tausch Kalt- und Warmwasserzähler einheitlich auf Funk umzustellen: Die Ablesung erfolgt ohne Wohnungsbegehung, und alle Werte liegen zum Stichtag gleichzeitig vor.

Unterjährige Verbrauchsinformation

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Anmietung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Eichung werden in § 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich genannt; für Warmwasser verweist § 2 Nr. 5 BetrKV darauf. Sie können damit grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag.

Ob der Kauf neuer Zähler umgelegt werden kann oder als Anschaffung beim Eigentümer bleibt, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Mietmodellen sind die laufenden Kosten in der Regel einfacher zuzuordnen.

Was passiert, wenn die Eichung abgelaufen ist?

Ein Zähler mit abgelaufener Eichfrist darf nach dem Mess- und Eichrecht grundsätzlich nicht mehr im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Wer ihn trotzdem weiter einsetzt, muss unter Umständen mit Beanstandungen durch die zuständige Eichbehörde rechnen.

Für die Abrechnung bedeutet das: Werte aus ungeeichten Zählern können angreifbar sein. Wie Gerichte damit im Einzelfall umgehen, etwa ob der Vermieter die Richtigkeit der Werte anderweitig belegen kann, hängt von den Umständen ab. Sicherer ist es, die Fristen im Blick zu behalten und rechtzeitig zu tauschen.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Kaltwasserzähler geeicht?

6 Jahre nach Anlage 7 MessEV. Die Frist endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.

Gilt für Warmwasserzähler eine andere Eichfrist?

Nein. Anlage 7 MessEV nennt für Warmwasserzähler ebenfalls 6 Jahre. Ältere Angaben von 5 Jahren sind überholt.

Muss ich den Zähler tauschen oder nacheichen?

Beides ist grundsätzlich möglich. In der Praxis ist bei Wohnungswasserzählern der Austausch meist wirtschaftlicher als eine Nacheichung.

Wer wechselt den Hauptwasserzähler?

Der Hauptwasserzähler gehört in der Regel dem Wasserversorger, der auch den Tausch übernimmt. Für Wohnungswasserzähler ist dagegen grundsätzlich der Eigentümer bzw. Vermieter zuständig.

Müssen Kaltwasserzähler fernablesbar sein?

Die Pflicht zur Fernablesbarkeit aus § 5 HeizkostenV betrifft die Erfassung von Wärme und Warmwasser. Für Kaltwasserzähler ergibt sie sich daraus nicht; maßgeblich sind Mietvertrag und gegebenenfalls Landesrecht.

Welche Angaben gehören ins Tauschprotokoll?

Alte und neue Zählernummer, Endstand des Altzählers, Anfangsstand des Neuzählers, Datum und Einbauort. Damit lässt sich der Verbrauch im Tauschjahr korrekt abrechnen.

Quellen

Weiterführend

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